Moon (Mun) - VereinigungskircheEinreiseverweigerung gegen Eheleute Mun rechtens 07. Juni 2002. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat im Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Vereinigungskirche e.V. und der Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass die Einreiseverweigerung gegen die Eheleute Mun weder rechtswidrig noch unangemessen ist (OVG Koblenz, 12 A 1034/99.OVG). Ausgangspunkt des seit mehreren Jahren andauernden Rechtsstreites war die Verweigerung der Einreiseerlaubnis, ausgesprochen durch die Grenzschutzdirektion Koblenz (im Auftrag des Bundesministeriums des Innern BMI). Sun Myung Mun, der sich seinerzeit auf einer Europareise befand, wollte am 12.11.1995 in Frankfurt vor ausgewähltem Publikum einen Vortrag halten. Nachdem der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln abgelehnt wurde, hat am 07.12.1995 der deutsche Zweig der Vereinigungskirche Klage gegen das Einreiseverbot erhoben. Die weiteren Auseinandersetzungen vor Gericht waren in der Folgezeit
dadurch geprägt, die formalrechtlichen Voraussetzungen zu klären.
Hierbei ging es nicht in erster Linie darum, ob das Ehepaar Mun einreisen
dürfe, sondern vielmehr darum, ob der deutsche Verein Vereinigungskirche
e.V. mit Sitz in Schmitten (Taunus) überhaupt klageberechtigt sei
oder nicht vielmehr die Eheleute Mun selbst Klage erheben müssten: Angesichts dieses zeitaufwendigen Verfahrens durch die Gerichtsinstanzen mag sich dem kritischen Beobachter die Frage aufdrängen, warum Sun Myung Mun nicht selbst Rechtsmittel eingelegt habe und damit viel früher eine Entscheidung hätte herbeiführen können. Angesprochen auf diese Möglichkeit gab der Anwalt der Vereinigungskirche e.V., RA Dr. Knittlmayer bei der mündlichen Verhandlung die vielsagende Auskunft, dass Herr Mun in den 70er und 80er Jahren einschlägige Erfahrungen gesammelt habe mit (amerikanischen) Gerichten, die er kein zweites Mal erleben wolle: 1982 wurde Mun wegen Steuerhinterziehung zu 1½ Jahren Haft verurteilt! Das BVerwG hat mit seinem Urteil nicht nur die Zulässigkeit der
Klage festgestellt, sondern zugleich auch Kriterien für die Bewertung
der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung dem OVG aufgegeben.
Die "Pflicht des Staates zur Berücksichtigung der schützenswerten
Interessen", so das BVG, gehe nur so weit, wie "die Verweigerung
der Einreise religiöse Belange der Gemeinschaft nach ihrem eigenen
Glaubensverständnis nicht unerheblich beeinträchtigt"
(Hervorhebung A.S.). Demzufolge müsse die Vereinigungskirche e.V.
nachweisen, dass der "Besuch des Oberhauptes in Deutschland nach
der jeweiligen Glaubenslehre eine wesentliche Bedeutung für die
gemeinschaftliche Ausübung der Religion" habe (Hervorhebung
A.S.). Die Vereinigungskirche e.V., die nach eigenen Aussagen derzeit über 1.300 Mitglieder (im Zuge der Untersuchungen in der Enquete-Kommission ging man vor Jahren von ca. 700 - 800 Mitgliedern aus) und ca. 4.000 Sympathisanten in Deutschland verfüge, gab in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2002 in Koblenz an, man wolle Herrn Mun nach Deutschland einladen, damit er das renovierte Seminarhaus in Bad Camberg (im Taunus) einweihen könne. Man war darum bemüht, glauben zu machen, dass nur Herr Mun selbst dieses Haus einweihen könne, weil diese und andere religiöse Handlungen der Vereinigungskirche ihm selbst vorbehalten seien. Auf genauere Nachfrage hin mussten die Vertreter der Vereinigungskirche
jedoch eingestehen, dass es bei einem früheren Besuch des Herrn
Mun zu einer Einweihung eines Hauses (in der Feldbergstr. in Frankfurt)
gekommen sei. Die Tatsache, dass dieses Haus mittlerweile jedoch von
ihnen selbst verkauft worden ist, lässt die postulierte "besondere
Bedeutung" der Einweihung mehr als fraglich erscheinen . Neben
diesem jetzt veräußerten Haus gebe es nur noch drei "Heilige
Gründe", die durch Herrn Mun persönliche eingeweiht wurden.
Es handelt sich hierbei um Bäume (!) in öffentlichen Parks
von Berlin, Essen und Frankfurt. Doch auch hier musste die Vereinigungskirche
zugestehen, dass diese "Heiligen Gründe" keine besondere
Bedeutung spielen im religiösen Jahresablauf; weder konnte man
von Prozessionen noch anderen gemeinschaftlichen Veranstaltungen an
diesen "Heiligen Gründen" berichten. Vielmehr verwies
der Rechtsanwalt der klagenden Partei darauf, dass die Mitglieder sich
dort zum Gebet und zur Meditation versammeln könnten! Auf Initiative des Gerichtes wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen, um den Vorschlag einer gütigen Einigung zu prüfen. Dabei wurde deutlich, wie sehr der deutsche Zweig auf die Anweisungen der amerikanischen Leitung verpflichtet ist; jeder Vorschlag musste zunächst per Telefonschaltung mit den Anwälten in Washington abgesprochen werden. Bedenkt man, dass einerseits die Vereinigungskirche e.V. den Verkauf des Hauses in Frankfurt mit Geldnöten begründete und andererseits der deutsche Zweig vollkommen abhängig ist von der gewiss nicht armen internationalen Kirche, dann mehren sich die Zweifel an der Redlichkeit so mancher vorgebrachten Behauptung in dieser langjährigen Auseinandersetzung. Diese Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass die Vorschläge aus Washington letztlich eher auf die europäische Dimension abzielten als den deutschen Zweig in seinen religiösen Belangen zu unterstützen. Zu beachten ist nämlich, dass das Einreiseverbot für Herrn Mun, dass die Bundesrepublik ausgesprochen hat, weit über Deutschland hinausgeht und alle Schengenstaaten verpflichtet, also Frankreich, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Italien, Österreich, Griechenland, Spanien, Portugal, Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden. Das OVG in Koblenz hat eine Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Vereinigungskirche e.V. noch Beschwerde erheben. Angesichts der Tatsache, dass sich das OVG Koblenz in seinem Urteil sehr eng an die Kriterien gehalten hat, die das BVerwG vorgegeben hat, dürften jedoch die Aussichten auf Erfolg eher gering sein. Das Ehepaar Mun wird daher auch in Zukunft nicht nach Deutschland (und große Teile Europas) reisen dürfen. Die Auseinandersetzung mit den Zielen und Praktiken der Vereinigungskirche ist deshalb nicht obsolet geworden, zumal aktuelle Aussteigerberichte bestätigen, dass sich bei den Methoden der Anwerbung wie auch in den (Verhaltens)Strukturen innerhalb der Gruppe nichts geändert hat. In Deutschland sind die sozialen Verhältnisse zwar etwas anders gelagert als in (Latein)Amerika oder in den osteuropäischen Staaten; gleichwohl ist das konfliktträchtige Potential immer noch vorhanden. Axel Seegers
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